Ansässigkeit im Ausland: Kleinunternehmerregelung ist nicht anwendbar
Unternehmer mit niedrigen Umsätzen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen, so dass bei ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Sie können in diesem Fall auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten, im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer geltend machen.
Nutzbar ist diese Regelung für Unternehmer, deren Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Jahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die deutsche Kleinunternehmerregelung bei einer Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland nicht anwendbar ist. Geklagt hatte eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die in Deutschland eine Wohnung über Internetportale vermietete. Das deutsche Finanzamt berechnete Umsatzsteuer auf die erzielten Vermietungsumsätze, wogegen die Frau klagte. Sie wollte unter die deutsche Kleinunternehmerregelung gefasst werden und machte geltend, dass sie sich bei ihren Aufenthalten in Deutschland persönlich um die Verwaltung und Instandhaltung der Wohnung gekümmert habe.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Frau aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht zur Inanspruchnahme der Regelung berechtigt war. Die Bundesrichter verwiesen auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
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(aus: Ausgabe 08/2020)