Akteneinsicht: Finanzamt muss die Interessen aller berücksichtigen




Besteht zwischen Ihnen und Ihrem Finanzamt Uneinigkeit über einen Steueranspruch, wäre es nützlich, einen Blick in die Akten beim Finanzamt werfen zu können. Grundsätzlich haben Sie nicht das Recht, die Akten einzusehen. Allerdings kann Ihnen das Finanzamt nach eigenem Ermessen Einsicht gewähren, wenn Ihre Gründe plausibel sind und auch sonst nichts dagegenspricht.

Der Antrag einer GmbH auf Akteneinsicht wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt. Diese hatte in ihren monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Erstattungsansprüche geltend gemacht, woraufhin das Finanzamt eine Sonderprüfung anordnete. Die GmbH beantragte Akteneinsicht, die ihr allerdings verwehrt wurde. Ihren Einspruch wies das Finanzamt zurück, da es grundsätzlich kein Recht zur Akteneinsicht gibt und das Amt nur in begründeten Einzelfällen zustimmen muss. Es argumentierte, dass es bei seiner Entscheidung auch die Interessen Dritter und der Finanzverwaltung zu berücksichtigen habe, die gegen eine Akteneinsicht sprächen. Gegen diese Entscheidung erhob die GmbH Klage.

Das Finanzgericht München (FG) widersprach ihr jedoch: Stellt ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Akteneinsicht, kann das Finanzamt unter Berücksichtigung aller Interessen im Einzelfall darüber entscheiden, ob ihm die Einsicht gewährt wird oder nicht. Im Streitfall hatte das Amt dies abgelehnt, da im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung neben einer anderen Behörde (der Steuerfahndung) auch die steuerlichen Verhältnisse Dritter (der Lieferanten der Klägerin) betroffen waren, deren Steuergeheimnis gewahrt bleiben musste. Nach Ansicht des FG hatte das Finanzamt die Belange aller fehlerfrei abgewogen und als Ergebnis treffenderweise die Einsichtnahme abgelehnt.

Hinweis: Sie dürfen beim Finanzamt konkret zum Beispiel nach Berechnungsunterlagen oder dem Inhalt einer bestimmten Mitteilung fragen. Die Frage, welche weiteren Informationen das Finanzamt noch in Ihrer Akte vermerkt hat, wird es Ihnen jedoch nicht beantworten.

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(aus: Ausgabe 01/2017)