Abfindung: Wo wird eine Abfindung nach Wegzug ins Ausland besteuert?




Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist das oft ein guter Zeitpunkt für etwas Neues. Sofern man eine Abfindung bekommt, kann man dieses Geld gut nutzen, um einige Zeit im Ausland zu verbringen. Sei es, um auf Reisen zu gehen oder um es als Startkapital für einen Wohnsitz in einem neuen Land zu verwenden. Erhält man die Abfindung erst nach dem Wegzug, stellt sich die Frage, welchem Land das Besteuerungsrecht dann zusteht. Im Streitfall hat Deutschland die Abfindung besteuert, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Großbritannien lebte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger war im Inland beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2016 einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich wurde eine Abfindung vereinbart, die allerdings erst am 31.01.2017 ausgezahlt werden sollte. Der Kläger meldete seine Wohnung in Deutschland zum 21.10.2016 ab. Am 15.12.2016 beglaubigte die deutsche Botschaft in London eine Kopie seines Reisepasses, der zufolge der Kläger nicht mehr in Deutschland, sondern in Großbritannien wohnhaft war. Die Abfindung wurde dem Kläger am 30.01.2017 ohne Lohnsteuereinbehalt ausgezahlt, da er eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragt hatte. In dem Antrag hatte er erklärt, dass er ab dem 31.10.2016 in Großbritannien wohnen wolle und die Abfindung dort steuerpflichtig sei. Das Finanzamt hob die erteilte Freistellungsbescheinigung allerdings auf, da sie rechtswidrig ergangen sei, und forderte die Lohnsteuer nach. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem FG.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Bescheinigung habe nachträglich durch das Finanzamt aufgehoben werden können. Die gezahlte Abfindung habe zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geführt, die trotz eines ausländischen Wohnsitzes dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Der Senat könne nicht feststellen, dass nach der Beendigung der Tätigkeit in Deutschland vom Kläger eine Ansässigkeit in Großbritannien begründet worden sei. Er habe keine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Behörden vorgelegt. Nach britischem Recht reiche eine Anschrift allein noch nicht zur Begründung einer Ansässigkeit. Aber auch eine Ansässigkeit in Großbritannien würde eine Besteuerung in Deutschland nicht verhindern. Das Besteuerungsrecht Deutschlands werde nicht durch das Gesetz eingeschränkt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2023)