Abfindung: Auszahlung in mehreren Jahren verhindert Fünftelregelung




Steht eine neue berufliche Herausforderung an, erweist sich das Steuerrecht oft als Freund und Helfer. Denn einerseits sind durch den Wechsel begründete Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar und andererseits kann man bei einem unterjährigen Wechsel davon ausgehen, dass die beiden Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug falsch berechnet haben. In den meisten Fällen wurde zu viel Lohnsteuer abgeführt, die man sich über die Einkommensteuererklärung zurückholen kann.

Abfindungen sind zwar ebenfalls gern gesehen, bereiten steuerrechtlich aber mehr Komplikationen und wirken sich auch nicht immer vorteilhaft aus, wie ein Fall aus Nordrhein-Westfalen beweist. Hier hatte ein Angestellter eine Abfindung erhalten - allerdings auf zwei Jahre verteilt: 50.000 EUR erhielt er sofort, die restlichen 116.000 EUR ein Jahr später. Das war ein Fehler. Denn wenn eine Abfindung nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, greift die für diesen Zweck im Gesetz implementierte Vergünstigung - die sogenannte Fünftelregelung - nicht.

Diese soll verhindern, dass außerordentliche Einkünfte (die zwar über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzigen Jahr zufließen) eine außergewöhnlich hohe Steuerbelastung bewirken. An sich würde der Steuersatz durch die höheren Einkünfte im Jahr der Abfindung ja stärker ansteigen als bei einer Verteilung auf mehrere Jahre. Durch die Fünftelregelung werden die außerordentlichen Einkünfte stattdessen zwar voll besteuert, aber nur ein Fünftel davon wirkt sich erhöhend auf den Steuersatz aus. Sofern die Abfindung in einem einzigen Jahr zufließt.

Fließt die Abfindung dagegen in zwei Veranlagungszeiträumen zu, kann die Fünftelregelung grundsätzlich nicht mehr angewendet werden. Nur ausnahmsweise kann sie dann noch greifen: wenn eine Teilzahlung maximal 10 % der Gesamtsumme beträgt oder wenn die Abfindung aus sozialen Gründen aufgeteilt wird (z.B. wegen späterer Versorgungszahlungen). Diese Ausnahmen waren im Streitfall jedoch nicht gegeben, so dass der Angestellte seine Abfindung ohne Vergünstigung versteuern musste.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2019)